
S A T Z U N G
des
VEREINSRINGS
FRANKFURT AM MAIN NIED
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Farben und Wappen
Der Verein führt den Namen
"Vereinsring Frankfurt am Main Nied" und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in
Frankfurt am Main Nied. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
Die Farben des Vereinsrings
"Frankfurt am Main Nied" entsprechen denen des alten Nieder Wappens.
Dieses trägt die Form eines Schildes, das in der oberen Hälfte das Mainzer Rad
und in der unteren, durch einen geraden Strich abgeteilten Hälfte, ein grünes
Kleeblatt zeigt. Die Farbe des Mainzer Rades ist rot mit schwarzen Umrandungen,
die des Kleeblattes grün. Die Schrift ist so angebracht, daß auf der oberen
Kopfseite "Vereinsring" und um den Schild herum "Frankfurt am
Main Nied e.V." steht.
§ 2 Der Zweck des Vereins
I. Zweck des Vereins ist die Förderung
-
des Heimatgedankens und der Kultur
-
der Heimatpflege und der Heimatkunde
-
der Denkmalpflege
im Stadtteil Frankfurt-Nied.
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird
verwirklicht durch insbesondere folgende Maßnahmen:
-
Organisation und Durchführung von kostenlosen Veranstaltungen zur
Förderung der Denkmalpflege, Heimatpflege,
Heimatkunde in Nied, bei denen
keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt oder
gefördert werden
-
z.B. die Durchführung des jährlichen Beunehofsingens, der ebenfalls
jährlich stattfindenden Kulturtage, sowie
von Ausstellungen
II. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er wird nach
demokratischen Grundsätzen geleitet und ist weder politisch noch konfessionell
gebunden.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
IV. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Mitglied kann jeder Ortsverein aus
Nied, jeder Verein, der den Namen"Nied" in seinem Namen trägt oder
seine hauptsächlichen Aktivitäten in Nied ausübt werden.
Ausnahmen sind zulässig, über sie
entscheidet der erweiterte Vorstand.
II. Die Mitgliedschaft ist schriftlich
zu beantragen. Der Antrag soll den Namen, Sitz und den Vereinszweck, sowie
Angaben über den derzeitigen Vorstand enthalten. Dem Antrag ist eine Satzung
des Antragstellers beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet die
Mitgliederversammlung.
III. Die Mitglieder sind verpflichtet,
den Verein in seinen Interessen zu unterstützen. Sie haben die Satzung
einzuhalten, die Beschlüsse zu beachten und durchzuführen. Mitglieder, die
nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgen
oder die Gemeinnützigkeit verlieren, können Mitglieder bleiben; sie erhalten
jedoch keine Unterstützung durch den Vereinsring.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a)
durch Auflösung des Mitgliedsvereins
b)
durch freiwilligen Austritt;
c)
durch Streichung von der Mitgliederliste
d)
durch Ausschluß
Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines
Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des erweiterten Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der
Zahlung seines Beitrages länger als ein
Jahr im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des erweiterten
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist
dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem erweiterten Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils am 1. Februar eines Jahres für das laufende Jahr im Voraus fällig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
I. Die Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
c)
der erweiterte Vorstand
II. In der Mitgliederversammlung hat
jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als
eine fremde Stimme vertreten.
Die Jahreshauptversammlung findet (als
Mitgliederversammlung) einmal im Jahr, möglichst im März oder April statt. Die
Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens
vier Wochen. In der Einladung wird die Tagesordnung für die
Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
Die Tagesordnung der
Jahreshauptversammlung soll im Wesentlichen folgende Punkte enthalten:
1.
Geschäftsbericht
2.
Rechnungslegung
3.
Aussprache zu den Berichten
4.
Entlastung des Vorstandes
5.
Wahl für ausscheidende Vorstandsmitglieder
6.
Wahl für ausscheidende Revisoren
7.
Wahl für ausscheidende Beisitzer
8.
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
9.
Beschlußfassung über Anträge; diese müssen mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung dem Vorstand in Schriftform
vorliegen
Weitere Mitgliederversammlungen können
durch den Vorstand einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist ferner
einzuberufen, wenn
a)
zwingende Interessen des Vereins dies erfordern
b)
1/3 der Mitglieder dies verlangt
III. Der Vorstand besteht aus
a)
dem ersten Vorsitzenden
b)
2 zweiten Vorsitzenden
c)
dem Kassierer
d)
dem Schriftführer
e)
Ehrenvorstandsmitgliedern (ohne Stimmrecht)
Der Verein wird außergerichtlich und
gerichtlich (gem. § 26 BGB) durch je zwei der unter Punkt a) bis c) genannten
Mitglieder des Vorstandes vertreten.
IV. Der erweiterte Vorstand besteht
aus dem Vorstand sowie 7 Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt
werden.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist
ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme der
Jahresberichte des Vorstandes,
Aussprache zu den Berichten des
Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
2.)
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
3.)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten
Vorstandes
4.)
Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
In Angelegenheiten, die in den
Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung
Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in
Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
II. Die Mitgliederversammlung ist
nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem 2. Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussion
einem Wahlleiter oder Wahlausschuß übertragen werden.
Der Schriftführer fertigt ein
Protokoll des Ablaufes der
Versammlung an. Dieses ist vom Schriftführer, dem Versammlungsleiter und einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
III. Die Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei
Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung muß eine neue Versammlung
einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung faßt
Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Änderungen der Satzung bedürfen
einer 2/3-Mehrheit, zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5-Mehrheit
erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf ebenfalls einer
2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
IV. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im
ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die
beiden höchsten Stimmenzahlen erreichen konnten.
V. Die Kasse des Vereins wird von zwei
Revisoren geprüft. Diese werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer
von zwei Jahren von den Mitgliedern gewählt, die Wiederwahl ist einmal zulässig.
Sie müssen jederzeit das gesamte Vermögen des Vereins prüfen können. Die
Prüfung erfolgt mindestens einmal im Jahr (vor der Jahreshaupt-versammlung. Die
Revisoren geben in der Jahreshauptversammlung ihren Prüfungsbericht ab. Auf
Antrag wird der Vorstand entlastet.
VI. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind in das Protokoll aufzunehmen.
§ 8 Der Vorstand
I. Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird in der
stattfindenden Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit
einfacher Mehrheit von den erschienen Mitgliedern gewählt. Die Wahl erfolgt in
offener Abstimmung durch Handaufheben. Auf Antrag ist die Wahl geheim
durchzuführen.
Die Vereinigung mehrerer
Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Wiederwahl
oder Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein kommissarisches
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
II. Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.)
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2.)
Einberufung der Mitgliederversammlung
3.)
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4.)
Erstellung eines Jahresberichtes; Buchführung; Aufstellung eines
Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
5.
Abschluß und Kündigung von Verträgen
6.)
Beschlußfassung über Vorbereitung der Aufnahme, Streichung und Ausschluß
von Mitgliedern
7.)
Zur Durchführung der Geschäfte des Vereinsrings kann der Vorstand eine
Geschäftsordnung festlegen.
III. Beschlußfassung des Vorstandes
Beschlüsse des Vorstandes sind für
alle Mitglieder bindend.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder ein 2. Vorsitzender,
anwesend sind.
§ 9 Auflösung des Vereins
I. Die Auflösung des Vereins kann nur
von einer Mtgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Mehrheit beschlossen
werden.
II. Die Versammlung beschließt gleichzeitig über die Bestellung des Liquidators bzw der Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
Hilfe für krebskranke Kinder e.V.
Komturstraße 4
Frankfurt am Main,
der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Alte Satzungen
Diese Satzung ersetzt alle vorher
gültigen Satzungen des "Vereinsring Frankfurt
am Main Nied".
Frankfurt am Main, den 17.11.1997