S A T Z U N G

 

 

 

des

 

 

VEREINSRINGS

 

 

 

 

FRANKFURT AM MAIN NIED

 

 

 

 

 

 

 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Farben und Wappen

 

Der Verein führt den Namen "Vereinsring Frankfurt am Main Nied" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."

 

Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main Nied. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Die Farben des Vereinsrings "Frankfurt am Main Nied" entsprechen denen des alten Nieder Wappens. Dieses trägt die Form eines Schildes, das in der oberen Hälfte das Mainzer Rad und in der unteren, durch einen geraden Strich abgeteilten Hälfte, ein grünes Kleeblatt zeigt. Die Farbe des Mainzer Rades ist rot mit schwarzen Umrandungen, die des Kleeblattes grün. Die Schrift ist so angebracht, daß auf der oberen Kopfseite "Vereinsring" und um den Schild herum "Frankfurt am Main Nied e.V." steht.

 

 

§ 2 Der Zweck des Vereins

 

I. Zweck des Vereins ist die Förderung

 

           - des Heimatgedankens und der Kultur

           - der Heimatpflege und der Heimatkunde

           - der Denkmalpflege

 

im Stadtteil Frankfurt-Nied.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch insbesondere folgende Maßnahmen:

 

           - Organisation und Durchführung von kostenlosen Veranstaltungen zur

              Förderung der Denkmalpflege, Heimatpflege, Heimatkunde in Nied, bei denen

              keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt oder gefördert werden

           - z.B. die Durchführung des jährlichen Beunehofsingens, der ebenfalls

              jährlich stattfindenden Kulturtage, sowie von Ausstellungen

 

II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet und ist weder politisch noch konfessionell gebunden.

 

III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 


 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

I. Mitglied kann jeder Ortsverein aus Nied, jeder Verein, der den Namen"Nied" in seinem Namen trägt oder seine hauptsächlichen Aktivitäten in Nied ausübt werden.

Ausnahmen sind zulässig, über sie entscheidet der erweiterte Vorstand.

 

II. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll den Namen, Sitz und den Vereinszweck, sowie Angaben über den derzeitigen Vorstand enthalten. Dem Antrag ist eine Satzung des Antragstellers beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

III. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Interessen zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse zu beachten und durchzuführen. Mitglieder, die nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgen oder die Gemeinnützigkeit verlieren, können Mitglieder bleiben; sie erhalten jedoch keine Unterstützung durch den Vereinsring.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

           a) durch Auflösung des Mitgliedsvereins

           b) durch freiwilligen Austritt;

           c) durch Streichung von der Mitgliederliste

           d) durch Ausschluß

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluß des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem erweiterten Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

 

 

§ 5 Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils am 1. Februar eines Jahres für das laufende Jahr im Voraus fällig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

 

 

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

 

I. Die Organe des Vereins sind:

 

           a) die Mitgliederversammlung

           b) der Vorstand

           c) der erweiterte Vorstand

 

II. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

 

Die Jahreshauptversammlung findet (als Mitgliederversammlung) einmal im Jahr, möglichst im März oder April statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen. In der Einladung wird die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

 

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll im Wesentlichen folgende Punkte enthalten:

 

           1. Geschäftsbericht

           2. Rechnungslegung

           3. Aussprache zu den Berichten

           4. Entlastung des Vorstandes

           5. Wahl für ausscheidende Vorstandsmitglieder

           6. Wahl für ausscheidende Revisoren

           7. Wahl für ausscheidende Beisitzer

           8. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

           9. Beschlußfassung über Anträge; diese müssen mindestens zwei Wochen vor der

               Versammlung dem Vorstand in Schriftform vorliegen

 

Weitere Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn

 

           a) zwingende Interessen des Vereins dies erfordern

           b) 1/3 der Mitglieder dies verlangt

 

 

III. Der Vorstand besteht aus

 

           a) dem ersten Vorsitzenden

           b) 2 zweiten Vorsitzenden

           c) dem Kassierer

           d) dem Schriftführer

           e) Ehrenvorstandsmitgliedern (ohne Stimmrecht)

 

Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich (gem. § 26 BGB) durch je zwei der unter Punkt a) bis c) genannten Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

 

IV. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand sowie 7 Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

I. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

           1.) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste

                 Geschäftsjahr; Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,

                 Aussprache zu den Berichten des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes

           2.) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

           3.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten

                 Vorstandes

           4.) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins

 

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

II. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussion einem Wahlleiter oder Wahlausschuß übertragen werden.

 

Der Schriftführer fertigt ein Protokoll des Ablaufes der Versammlung an. Dieses ist vom Schriftführer, dem Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

III. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung muß eine neue Versammlung einberufen werden.

 

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit, zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5-Mehrheit erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf ebenfalls einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

IV. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreichen konnten.

 

 

V. Die Kasse des Vereins wird von zwei Revisoren geprüft. Diese werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren von den Mitgliedern gewählt, die Wiederwahl ist einmal zulässig. Sie müssen jederzeit das gesamte Vermögen des Vereins prüfen können. Die Prüfung erfolgt mindestens einmal im Jahr (vor der Jahreshaupt-versammlung. Die Revisoren geben in der Jahreshauptversammlung ihren Prüfungsbericht ab. Auf Antrag wird der Vorstand entlastet.

 

VI. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in das Protokoll aufzunehmen.

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

I. Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird in der stattfindenden Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit von den erschienen Mitgliedern gewählt. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung durch Handaufheben. Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand bleibt bis zur Wiederwahl oder Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

II. Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

           1.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

           2.) Einberufung der Mitgliederversammlung

           3.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

           4.) Erstellung eines Jahresberichtes; Buchführung; Aufstellung eines

                 Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr

           5. Abschluß und Kündigung von Verträgen

           6.) Beschlußfassung über Vorbereitung der Aufnahme, Streichung und Ausschluß

                 von Mitgliedern

           7.) Zur Durchführung der Geschäfte des Vereinsrings kann der Vorstand eine

                 Geschäftsordnung festlegen.

 

III. Beschlußfassung des Vorstandes

Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder ein 2. Vorsitzender, anwesend sind.

 

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

I. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mtgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Mehrheit beschlossen werden.

 

II. Die Versammlung beschließt gleichzeitig über die Bestellung des Liquidators bzw der Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an

 

Hilfe für krebskranke Kinder e.V.

Komturstraße 4

Frankfurt am Main,

 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige

Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 10 Alte Satzungen

 

 

Diese Satzung ersetzt alle vorher gültigen Satzungen des "Vereinsring Frankfurt

am Main Nied".

 

 

Frankfurt am Main, den 17.11.1997